Fristen, Erinnerungen und Wiederholung
Wie lange Datenhändler Zeit haben, wann wir erinnern und warum wir immer wieder anfragen.
- Antwortfrist: Datenhändler müssen innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Wir rechnen mit 30 Tagen.
- Erinnerungen: Antwortet ein Händler nicht, erinnern wir ihn – bis zu zweimal im Abstand von 14 Tagen.
- Danach: Bleibt er weiter stumm oder lehnt ab, prüfen wir eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
- Wiederholung: Je nach Händler fragen wir alle 60 bis 180 Tage erneut an. Den nächsten Termin siehst du in der Übersicht unter „Nächste Anfrage“.